Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da sich aus der Entscheidung der Datenschutzkommission (bei der gebotenen materiellen Sichtweise - vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 98/12/0515) nicht ergibt, dass die angestellten Ermittlungen und die im Beschwerdefall erfolgte Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr erfolgten - gegen den Mitbeteiligten wurden als Verdächtigen bereits konkrete Ermittlungsschritte zur Aufklärung von möglichen strafbaren Handlungen gesetzt -, liegt gemäß § 22 Abs. 3 SPG kein Handeln im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes vor, das dem Bundesminister für Inneres eine Amtsbeschwerdebefugnis gemäß (dem sich auf den Datenschutz in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung beziehenden § 90 und) § 91 Abs. 1 Z. 2 SPG einräumen würde (zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches des SPG zur Strafjustiz vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/01/0596; zur Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004). Bei Tätigwerden eines Verwaltungsorganes ohne richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Auftrag handelt es sich um Verwaltungsakte im Dienste der Strafjustiz im Sinne von Art. V EGVG (vgl. u.a. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 59 in E 7 zu Art. V EGVG referierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die hier handelnden Organe nicht als Organe der Gerichtsbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 DSG 2000 tätig wurden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060068.X02Im RIS seit
12.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008