RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §23 Abs2;
VStG §9 Abs7;

Rechtssatz

Die Gesetzeslage nach dem BStMG 2002 ist im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des § 23 Abs. 2 mit jener des § 9 Abs. 7 VStG nicht vergleichbar. Insoweit ist das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, VwSlg 15527/2000, auf die Rechtslage nach dem BStMG 2002 nicht übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X05

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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