RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0155

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs1;
GSLG Slbg §1 Abs1;
GSLG Slbg §13 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vertrag zur Mitbenützung einer Bringungsanlage zwischen einem Mitglied einer Bringungsgemeinschaft und einem Dritten ist nur zwischen diesen Vertragsparteien verbindlich. Dem Dritten erwachsen daraus weder Rechte gegenüber gegenüber anderen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft oder gegenüber der Bringungsgemeinschaft selbst. Das bedeutet, dass ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft auf Grund dieses Vertrages nicht zur Duldung von zweckfremden Fahrten über die Bringungsanlage, soweit sie über seine Grundstücke führt, verpflichtet werden kann. Das Mitglied ist nur insoweit und insolange zur Duldung von Fahrten verpflichtet, als diese land- oder forstwirtschaftlichen Zielen dienen. Ein solcher Mitbenützungsvertrag ist nicht geeignet, eine inhaltliche Erweiterung des zweckgebundenen Fahrtrechtes zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070155.X02

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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