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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Errichtung einer Forstschutzhütte, allenfalls auch als Unterkunft für Forstarbeiter, stimmt mit der sich aus dem Inhalt des Gründungsbescheides bzw Parteienübereinkommens ergebenden Zweckbestimmung des Bringungsrechts und damit der Bringungsanlage als Geh-, Fahrt- und Viehtriebsweg ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke überein. Es handelt sich daher um keine unzulässige Erweiterung der Nutzung eines in eine Bringungsgemeinschaft einbezogenen Grundstückes, wenn eine Forstschutzhütte errichtet und als solche zu (land- oder) forstwirtschaftlichen Zwecken genützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070155.X01Im RIS seit
05.01.2007