RS Vwgh 2006/12/7 2005/07/0155

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Veröffentlicht am 07.12.2006
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Slbg §1 Abs1;
GSLG Slbg §14 Abs3;
GSLG Slbg §2 Abs1 litb;
GSLG Slbg §2 Abs8;

Rechtssatz

Die Errichtung einer Forstschutzhütte, allenfalls auch als Unterkunft für Forstarbeiter, stimmt mit der sich aus dem Inhalt des Gründungsbescheides bzw Parteienübereinkommens ergebenden Zweckbestimmung des Bringungsrechts und damit der Bringungsanlage als Geh-, Fahrt- und Viehtriebsweg ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke überein. Es handelt sich daher um keine unzulässige Erweiterung der Nutzung eines in eine Bringungsgemeinschaft einbezogenen Grundstückes, wenn eine Forstschutzhütte errichtet und als solche zu (land- oder) forstwirtschaftlichen Zwecken genützt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070155.X01

Im RIS seit

05.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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