RS Vwgh 2006/12/14 2006/12/0080

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1993/256;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2003/I/130;
PauschV Aufwandsentschädigung best Angehörige Bundesheeres 1995;

Rechtssatz

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres, BGBl. Nr. 628/1995, betrifft lediglich Offiziere, Unteroffiziere und Chargen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu diesem Personenkreis. Es ist daher im Beschwerdefall durch einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung mangels Vorliegens einer Rechtsverordnung eine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Gruppenpauschalierung nicht erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, oder vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0241, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120080.X02

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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