RS Vwgh 2006/12/14 2005/14/0099

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art10;
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3;
EStG 1988 §33;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 1(hier nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art 15 Rz 51).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140099.X01

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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