RS Vwgh 2006/12/14 2005/14/0099

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18 Abs3 Z2 lita;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 5

Stammrechtssatz

Der Regelung des § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG 1988 betreffend nur die quotenmäßige Erfassung von Höherversicherungspensionen und dem durch § 18 Abs 3 Z 2 lit a EStG 1988 ohne Begrenzung eingeräumten Abzug von Beiträgen für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung liegt die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers zugrunde, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 22).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140099.X05

Im RIS seit

16.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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