Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0165 E 3. Dezember 1984 VwSlg 11601 A/1984 RS 4 (Hier mit dem Zusatz: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 und 3 NÖ JagdG 1974 ua aufgetragen, binnen näher bezeichneter Frist nach Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH an geeigneter Stelle mindestens zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht gezäunte Bereiche herzustellen und diese Aussprünge dauernd instand zu halten. Dem Erfordernis der von § 59 Abs 1 AVG verlangten Deutlichkeit wird mit der von der belangten Behörde gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, was eine "geeignete Stelle" ist, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist.)Stammrechtssatz
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030185.X02Im RIS seit
18.01.2007