RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;
JagdRallg;
VVG §1 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0165 E 3. Dezember 1984 VwSlg 11601 A/1984 RS 4 (Hier mit dem Zusatz: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 und 3 NÖ JagdG 1974 ua aufgetragen, binnen näher bezeichneter Frist nach Rücksprache mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigen der BH an geeigneter Stelle mindestens zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht gezäunte Bereiche herzustellen und diese Aussprünge dauernd instand zu halten. Dem Erfordernis der von § 59 Abs 1 AVG verlangten Deutlichkeit wird mit der von der belangten Behörde gewählten Spruchfassung nicht Rechnung getragen, weil zur Beurteilung, was eine "geeignete Stelle" ist, jedenfalls ein Ermittlungsverfahren notwendig ist.)

Stammrechtssatz

Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030185.X02

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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