RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0016

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art139;
GdBG Innsbruck 1970 §55b Abs1 lita idF 1982/061;
GdBG Innsbruck 1970 §55b Abs3 idF 1982/061;
GdBG Innsbruck 1970 Leiterzulagen Art1 §1 Abs2 litd;
GdBG Innsbruck 1970 Leiterzulagen Art1 §2 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2 idF 1973/318 impl;
GehG/Tir 1998 §3 Abs2 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1 impl;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §7 Abs2 litb;

Rechtssatz

Es mag sein, dass die dem Beamten nach Art. 1 § 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 27. Februar 2003 über die Leiterzulagen für leitende Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck gebührende Leiterzulage nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nur zur Hälfte ruhegenussfähig ist, obwohl § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 nicht davon spricht, dass der Gemeinderat aus den dort vorgesehenen Gründen durch Verordnung auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt gewähren kann, woran aber der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom 29. November 2005, B 348/04, im "Hinblick auf die weit gefasste Verordnungsermächtigung des § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz" jedoch keinen Anstoß nahm. Ermächtigt § 55b Abs. 1 lit. a Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 den Gemeinderat auch dazu, nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulagen zum Gehalt zu gewähren, so tut dies der ausdrücklichen Anordnung des § 55b Abs. 3 zweiter Satz Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 keinen Abbruch, wonach Zulagen nach Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes - ohne Unterscheidung und daher zur Gänze - "als Teil des Gehaltes gelten und dessen rechtliches Schicksal teilen". Ist eine solche, wenn auch nur zum Teil ruhegenussfähige besondere Zulage "Teil des Gehaltes" und teilt dessen rechtliches Schicksal, so ist sie unter Bedachtnahme auf den Begriff des Monatsbezuges im § 3 Abs. 2 GehG/Tirol zur Gänze Bestandteil des "Monatsbezuges" im Sinn des § 7 der Verordnung des Gemeinderates vom 18. Mai 1972 über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck und damit zur Gänze in die Bemessungsgrundlage für die Jubiläumsgabe einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120016.X03

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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