RS Vwgh 2006/12/22 2001/12/0105

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §12 Abs5 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1997/I/061;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;

Rechtssatz

Wie sich aus den §§ 12 Abs. 5 und 137 Abs. 1 vorletzter Satz des BDG 1979 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) sowie aus der Anlage 1 dieses Gesetzes (für die Verwendungsgruppe A2:

Ernennungserfordernis der Reifeprüfung oder bestimmter sie ersetzender anderer Prüfungen bzw. Studien - vgl. Pkt. 2.11. und 2.13. der Anlage 1 zum BDG 1979) ergibt, besteht das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach Ausbildung, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 weiter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X02

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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