RS Vwgh 2007/1/18 2006/09/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §5;
VStG §5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/09/0115 E 18. Jänner 2007 2006/09/0183 E 18. Jänner 2007

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde mit der Formulierung "straferschwerend ist hingegen die vorsätzliche Begehung zu werten, da der Beschuldigte mit der gewählten Konstruktion eine Umgehung der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen ins Auge gefasst hat" bei verständiger Würdigung AUSSCHLIESSLICH die vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090041.X03

Im RIS seit

15.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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