RS Vwgh 2007/1/23 2006/06/0176

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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L82007 Bauordnung Tirol
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

BauO Tir 2001 §36 Abs1;
BauO Tir 2001 §36 Abs2;
BauO Tir 2001 §36 Abs3;
JN §1;

Rechtssatz

Ein Mit- bzw. Wohnungseigentümer kann durch die Erteilung der beantragten Benützungsbewilligung in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0081). Die Entscheidung darüber, ob ein von der Baubehörde bewilligtes Objekt entsprechend der Baubewilligung und den bautechnischen Erfordernissen gebaut wurde, sodass die Benützungsbewilligung zu erteilen ist, obliegt allein der Baubehörde. Ist ein Miteigentümer der Auffassung, die bauliche Anlage sei mangelhaft errichtet worden, stellt dies eine zivilrechtliche Angelegenheit dar, die vor den Zivilgerichten auszutragen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060176.X01

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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