RS Vwgh 2007/1/25 2006/07/0128

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - ua keine fremden Rechte verletzt (Hinweis E 28. September 2006, 2005/07/0019). Liegt eine solche Verletzung fremder Rechte, zB. eine Beeinträchtigung der Wasserqualität eines Hausbrunnens oder eine Beeinträchtigung des Grundeigentums vor, so kann - vom Sonderfall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070128.X03

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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