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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/21/0197 E 13. Dezember 2001 RS 2Stammrechtssatz
Arbeitnehmerähnlich iSd Abs. 2 lit. b AuslBG ist eine Rechtsbeziehung, wenn der Beschäftigte persönlich nicht weisungsgebunden, wirtschaftlich aber abhängig ist. Dabei liegen zwar die dienstvertraglichen Tatbestandsmerkmale nach § 1151 Abs. 1 ABGB vor, es fehlt aber die persönliche Abhängigkeit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210038.X01Im RIS seit
22.02.2007