RS Vwgh 2007/2/20 2004/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §25 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art116;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §3 Abs1;
ROG OÖ 1994 §3 Abs2;
ROG OÖ 1994 §37 Abs1;
ROG OÖ 1994 §37 Abs2;
ROG OÖ 1994 §40 Abs8 idF 1997/083;
StGG Art2;

Rechtssatz

Adressat der Anordnung des § 40 Abs. 8 OÖ ROG ist der Eigentümer einer baulichen Anlage, der die Anlage nicht entsprechend dem ROG bzw. der in Durchführung des ROG erlassenen Verordnungen, also insbesondere eines Flächenwidmungsplanes, verwendet. Durch den Verweis auf dieses Normenwerk wird der Tatbestand, der eine baubehördliche Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung erfordert, eindeutig und erschöpfend abgegrenzt. Eine Aushöhlung des Tatbestandes kann aus Bestimmungen über die Wirkung von Flächenwidmungsplänen keineswegs abgeleitet werden. Dass sich die normsetzende Gemeinde bei Schaffung dieses Tatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 OÖ ROG an Raumordnungszielen und -grundsätzen orientieren muss, ist eine Frage der Gesetzeskonformität der raumbedeutsamen Maßnahme "Flächenwidmungsplan" und hat mit der Tatbestandswirkung des Flächenwidmungsplanes im Rahmen des § 40 Abs. 8 OÖ ROG nichts zu tun. Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Einschränkung "soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der Oö. BauO 1994 zu setzen ist" klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade dann, wenn kein Widerspruch zu einer Bewilligung (bzw. einer Baufreistellung nach § 25 Abs. 3 OÖ BauO) vorliegt, unmittelbar das Normenwerk des OÖ ROG zur Beurteilung heranzuziehen ist. Der Ansicht, dass nur Gemeinden als Privatrechtsobjekte die raumordnungswidrige Verwendung untersagt werden dürfe, muss schon aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen entgegengetreten werden (siehe auch Art 116 B-VG).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050188.X02

Im RIS seit

23.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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