RS Vwgh 2007/2/21 2005/06/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §18;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0006 2005/06/0008 2005/06/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0314 E 23. Jänner 2007 RS 2(Hier: Weiter gehende Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung, ob die in Rede stehenden Verkaufsflächen jemals konsensgemäß genutzt wurden, fehlen.)

Stammrechtssatz

Ist (wie im Beschwerdefall) eine - als wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden anzusehende und somit bewilligungspflichtige - Nutzungsänderung von Verkaufsflächen zu beurteilen, so unterscheiden sich die Tatbestände des § 55 Abs. 1 lit. a und des § 55 Abs. 1 lit. b Vlbg. BauG 2001 dadurch, dass § 55 Abs. 1 lit. a eine nachträgliche Nutzungsänderung betrifft, lit. b hingegen eine Nutzungsänderung, die schon im Zuge der Bauausführung bzw. als erste Nutzungsart erfolgt. Für eine Abgrenzung ist daher entscheidend, ob zunächst eine der Baubewilligung entsprechende Nutzung erfolgt ist und erst nachträglich die vorgeworfene Nutzungsänderung vorgenommen wurde oder ob sofort - ohne dass jemals eine konsensgemäße Benutzung erfolgt wäre - die Nutzung geändert wurde. (Hier: Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis zum 28. April 2004 zu verantworten, dass das von diesem Unternehmen errichtete Bauvorhaben entgegen der Baubewilligung ausgeführt worden sei, weil die "projektmäßige Abtrennung der Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Güter im Ausmaß von 239,05 m2 nicht eingehalten" worden sei, sodass nunmehr von einer Gesamtverkaufsfläche von 639,05 m2 [statt der konsentierten 400 m2] für Waren des täglichen Bedarfs auszugehen sei. Dem angefochtenen Bescheid ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass der Einkaufsmarkt am 27. November 2003 eröffnet wurde und dass die Nutzungsänderung im Tatzeitraum vom 18. Dezember 2003 bis 28. April 2004 stattgefunden hat. Weiter gehende Feststellungen, ob die Verkaufsfläche ursprünglich [bei Eröffnung] konsensgemäß genutzt wurde, fehlen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005060005.X02

Im RIS seit

04.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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