RS Vwgh 2007/2/22 2005/07/0170

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Eigenschaft eines Gewässers als öffentlich iSd § 2 Abs 1 lit b WRG 1959 kann nur dann bejaht werden, wenn erkennbar ist, von welcher Stelle an die Bewilligungsbehörde das Gewässer als öffentliches Gewässer behandelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070170.X06

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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