RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0014

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSGG §2 Abs1;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §14 Abs2;
GSLG Tir §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage ist inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Einbeziehung eines Grundstückeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft vermittelt diesem lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB zu touristischen Zwecken entspräche hingegen nicht dem Gesetz.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X13

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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