Index
L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage ist inhaltlich darauf beschränkt, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Die Einbeziehung eines Grundstückeigentümers in eine Bringungsgemeinschaft vermittelt diesem lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB zu touristischen Zwecken entspräche hingegen nicht dem Gesetz.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X13Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014