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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Je nach Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens, die bei Antragstellung aber noch nicht absehbar ist, kann das Verfahren bereits vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durch Erfüllung der Verpflichtung enden; es kann aber auch der Erlassung eines Bescheides (hier: einer Vollstreckungsverfügung in Form der Anordnung der Ersatzvornahme) bedürfen, um die Verpflichtung durchzusetzen. (Hier: Wenn nun die Bf dem Wortlaut nach einen Antrag auf "Einleitung" des Vollstreckungsverfahrens stellten, so zielten sie mit diesem Antrag nicht nur auf die formlose Einleitung des Verfahrens sondern auf die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung selbst ab. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Bf damit lediglich die formlose Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, aber nicht auch die (allfällige) bescheidmäßige Erledigung desselben durch Erlassung einer Vollstreckungsverfügung bezweckten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070090.X03Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015