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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Der sowohl im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz als auch in den Landesausführungsgesetzen gebrauchte Ausdruck "gewidmet" ist im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen. Dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart sind aber auch solche Nutzungen gleichzuhalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist (Hinweis E 26. April 2001, 97/07/0171).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X06Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014