RS Vwgh 2007/2/22 2006/07/0014

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z1;
GSLG Tir §1 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der sowohl im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz als auch in den Landesausführungsgesetzen gebrauchte Ausdruck "gewidmet" ist im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen. Dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart sind aber auch solche Nutzungen gleichzuhalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen ist (Hinweis E 26. April 2001, 97/07/0171).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070014.X06

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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