RS Vwgh 2007/2/22 2005/14/0077

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Veröffentlicht am 22.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §23;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0176 E 19. Dezember 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (Hinweis E 28. Oktober 1992, 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, den langen Begehungszeitraum sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt hat.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X04

Im RIS seit

23.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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