RS Vwgh 2007/2/26 2005/10/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25;
SchUG 1986 §27 Abs1;
SchUG-B 1997 §27 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0206 B 16. Oktober 2006 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem es um die Zulässigkeit des Antritts zur Diplomprüfung geht, die vom Beschwerdeführer mittlerweile bestanden wurde.)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof verneint in den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, in ständiger Judikatur (vgl. z.B. - zuletzt - B vom 28. Februar 2005, Zl. 2003/10/0289) die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat. (Hier: Anhaltspunkte dafür, dass im Beschwerdefall demgegenüber die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid gegeben wäre, sind weder ersichtlich, noch lassen sie sich der Stellungnahme des Beschwerdeführers entnehmen. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100112.X01

Im RIS seit

24.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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