RS Vwgh 2007/2/28 2004/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §17 Abs2;

Rechtssatz

Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist (rechtserzeugende Urkunde), kann ein Schriftstück (als Urkunde) nur dann eine Gebührenpflicht auslösen, wenn es Beweis zu machen geeignet ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1991, Zl. 90/15/0040). Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei gemäß § 17 Abs. 2 GebG auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten, genügt (vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 47 f zu § 15 genannte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160029.X02

Im RIS seit

08.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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