TE Vfgh Erkenntnis 1985/2/26 B56/80, V46/79

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
AVG §66
BStG 1971 §4 Abs1
BStG 1971 §16 Abs1
Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, BGBl. 576/1978, mit der der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 5. Badener Schnellstraße, im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf bestimmt wurde

Leitsatz

BundesstraßenG 1971; keine Bedenken gegen §16 Abs1; ausreichende Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung in §4 Abs1 zur Festlegung von Straßentrassen iS des Art18 B-VG; keine Bedenken gegen die V des BMBT, BGBl. 576/1978, mit der der Verlauf eines Abschnittes der S 5, Badener Schnellstraße, bestimmt wurde; Erteilung einer Bewilligung zum Betreten von Grundstücken zwecks Vermessungsarbeiten gemäß §16 Abs1 - keine Verletzung im Eigentums- oder Gleichheitsrecht, kein Entzug des gesetzlichen Richters Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des BMBT, BGBl. 576/1978; keine Legitimation - Präjudizialität der V im Bescheidprüfungsverfahren

Spruch

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Dezember 1979 wurde "gemäß §16 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, ... der Nö. Bundesstraßenverwaltung bzw. den durch sie beauftragten Organen die Bewilligung erteilt, die im Bereich des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305), Badener Ersatzstraße gelegenen Grundstücke Nr. .../1 und .../4, beide KG Waltersdorf, zum Zwecke von Vermessungsarbeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch allenfalls verursachten Schadens durchzuführen."

Die gegen diesen Bescheid von den Bf. als Miteigentümer der angeführten Grundstücke erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Jänner 1980 gemäß §66 Abs4 AVG 1950 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Berufungsbescheid ist wie folgt begründet:

"Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Niederösterreichischen Bundesstraßenverwaltung bzw. den durch sie beauftragten Organen die Bewilligung erteilt, die im Bereich des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305), Badener Ersatzstraße, gelegenen Grundstücke Nr. .../1 und .../4, beide KG Waltersdorf, zum Zwecke der Durchführung von Vermessungsarbeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch allenfalls verursachten Schadens durchzuführen. Lediglich in der Begründung dieses Bescheides wird auch auf Bodenuntersuchungen Bezug genommen. Wie aus dem Vorlagebericht der Bundesstraßenbehörde erster Instanz vom 7. Jänner 1980 hervorgeht, ist dieser Umstand auf einen Irrtum zurückzuführen. Rechtlich ist davon auszugehen, daß nur der Inhalt des Bescheidspruches Rechtswirkungen erzielen kann. Die unrichtige Begründung kann daher nicht zur Aufhebung des Bescheides führen.

Hinsichtlich des Bescheidinhaltes konnte die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit ersehen. Insbesondere handelt es sich bei der von den Berufungswerbern angezogenen Verordnung, BGBl. Nr. 576/1978, um eine ordnungsgemäß kundgemachte und rechtsgültige Verordnung.

Für die Erarbeitung des Detailprojektes 'Oberwaltersdorf' der S 5 (B 305) Badener Ersatzstraße, ist die Vornahme von Zusatzvermessungen notwendig. Das Erfordernis, bei der Durchführung dieser Zusatzvermessungsarbeiten die Grundflächen .../1 und .../4 KG Waltersdorf zu betreten, ergibt sich aus dem Inhalt der Verordnung BGBl. Nr. 576/1978 sowie der von der Bundesstraßenverwaltung vorgelegten Planunterlage. Aus der genannten Verordnung geht hervor, daß die vorgesehene Straßentrasse im Bereich der Grundstücke .../1 und .../4 KG Waltersdorf verlaufen wird und ergibt sich daher auch die Notwendigkeit, bei der Durchführung von Vermessungsarbeiten die genannten Grundstücke zu betreten. Eine Einschränkung der Bewilligung, die das Betreten nur bestimmter Teile des Grundstückes erlaubt, ist nicht möglich. Ohne die Aufnahme weiterer Beweise kann als amtsbekannt gelten, daß die für ein Straßenbauvorhaben erforderlichen Vermessungsarbeiten nicht auf engstem Raum durchgeführt werden können, sondern unter Einbeziehung auch der in der Umgebung vorhandenen Fixpunkte erfolgen müsse. Die Notwendigkeit einzelne Teile des Grundstückes zu betreten, wird daher von den beauftragten Organen in der Natur an Ort und Stelle zu entscheiden sein.

Im übrigen wurden konkrete Einwendungen, die dieses Erfordernis in Zweifel ziehen könnten, von den Berufungswerbern weder in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 1979 noch in der Berufungsschrift vorgebracht.

Die Entscheidung der Bundesstraßenbehörde erster Instanz auf Erteilung der Bewilligung ist daher in Anwendung des §16 Abs1 BStG 1971 zu Recht erfolgt und war die Berufung abzuweisen".

2. Gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. Jänner 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Bf. behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Sie stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, für den Fall der Abweisung die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

3. Die Bf. haben mit dem zu V46/79 protokollierten Verordnungsprüfungsantrag auch das Begehren auf Aufhebung der V des Bundesministers für Bauten und Technik vom 14. November 1978, BGBl. 576, gestellt. Sie legen in diesem Schriftsatz ihre unmittelbare Betroffenheit durch diese V und ihre Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit dar.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Beh. bei der Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Beh. einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich zunächst auf §16 Abs1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG), BGBl. 286/1971, idF der Kundmachung BGBl. 381/1975 und der Bundesgesetze BGBl. 239/1975 und BGBl. 416/1975.

Gegen die Bestimmung des §16 Abs1 BStG sind in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken nicht vorgebracht worden. Beim VfGH sind solche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden (vgl. VfSlg. 7190/1973).

3. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides geht aus der V BGBl. 576/1978, mit der der Straßenverlauf eines Abschn. der S 5, Badener Schnellstraße, welche bis zur Umlegung auf eine die Voraussetzungen des §2 Abs1 litb BStG erfüllende Trasse gemäß §33 Abs5 BStG als Bundesstraße gilt, im Bereich der Gemeinde Oberwaltersdorf bestimmt wurde, hervor, daß die Straßentrasse im Bereich der Grundstücke .../1 und .../4, KG Waltersdorf, zu deren Betreten mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung erteilt wurde, verläuft und daß sich daher auch die Notwendigkeit ergibt, bei Durchführung von Vermessungsarbeiten die genannten Grundstücke zu betreten.

Demnach ist - obgleich die Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße nach §16 Abs1 BStG nicht die Erlassung einer V zur Bestimmung des Straßenverlaufes einer Bundesstraße nach §4 Abs1 BStG zur Voraussetzung hat - die V BGBl. 576/1978 bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet worden. Sie bildet wie die Bestimmung des §4 Abs1 BStG, auf die sie sich stützt, eine Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides.

4. a) In der Beschwerde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §4 Abs1 BStG vorgebracht. Diese Bestimmung enthalte keine hinreichende Determinierung des Verhaltens der Behörde bei der Erlassung einer V, da sie die Bedachtnahme einerseits auf §7 (Benützbarkeit der Straße für alle Straßenbenützer unter den näher angeführten Voraussetzungen), andererseits auf §20 Abs1 erster Satz BStG (Wirtschaftlichkeit der Bauführung) vorschreibe, aber keine Richtlinie festlege, welchem Interesse der Vorzug zu geben sei. In Wahrheit könne der Trassenverlauf bei der Straße nach Willkür der Behörde festgelegt werden. Dies sei mit dem Legalitätsprinzip unvereinbar.

b) Nach §4 Abs1 BStG hat der Bundesminister für Bauten und Technik vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§7 und 20 Abs1 erster Satz nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch V zu bestimmen.

Nach dem (mit "Grundsätze" überschriebenen) §7 Abs1 BStG sind die Bundesstraßen derart zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht zu nehmen.

Nach §7 Abs2 BStG ist bei der Planung und beim Bau von Bundesstraßen vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den künftigen Verkehr auf der Bundesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand ermöglicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Bundesstraße benachbarten Geländes zumutbar ist; subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

Nach §20 Abs1 erster Satz BStG entscheidet der Landeshauptmann über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. 71, idgF, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

c) Der VfGH ist mehrfach von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Bestimmung des §4 Abs1 BStG ausgegangen (vgl. VfSlg. 7469/1974, 7769/1976, 8200/1977, 8592/1979, 9249/1981). Nach dem Inhalt dieser Bestimmung ist dem Bundesminister für Bauten und Technik bei der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße ein gewisser Spielraum eingeräumt. Der VfGH hat auch aufgrund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken, daß die Verordnungsermächtigung nach §4 Abs1 nicht hinreichend determiniert wäre (vgl. VfSlg. 9823/1983).

5. a) Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem VfGH sind Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V BGBl. 576/1978 geltend gemacht worden.

Die V sei nicht gehörig kundgemacht worden, da der darin enthaltene Hinweis auf Planungsunterlagen zwar grundsätzlich zulässig sei, nicht aber in die Willkür des Bundesministers gestellt werden dürfe. Ein solcher Hinweis sei nur dann zulässig, wenn eine verbale Beschreibung des Straßenverlaufes nicht möglich sei. Eine solche verbale Beschreibung sei aber im vorliegenden Fall möglich gewesen. Der Hinweis auf Planungsunterlagen sei daher unzulässig, es liege ein Kundmachungsmangel vor.

b) Nach §4 Abs4 BStG können V nach Abs1 und Abs2 den Hinweis auf Planunterlagen enthalten, welche beim Bundesministerium für Bauten und Technik, bei dem Amt der Landesregierung des betroffenen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen.

Abgesehen davon, daß praktische Erwägungen dafür sprechen, den von der Festlegung der Trasse einer Bundesstraße betroffenen Personen den geplanten Verlauf einer Straße mit einer skizzierten Darstellung auf einer Planunterlage zur Kenntnis zu bringen, enthält §4 Abs4 BStG keine der von den Bf. angenommenen Beschränkungen, nach denen Hinweise auf Planunterlagen ausgeschlossen wären. Die V enthält den der Bestimmung des §4 Abs4 BStG entsprechenden Hinweis auf die bei den angeführten Stellen aufzulegenden Planunterlagen. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Kundmachung liegt somit nicht vor.

c) In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die V sei deswegen gesetzwidrig, weil bei ihrer Erlassung die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und des nö. Naturschutzgesetzes nicht beachtet worden seien.

d) Durch die Erlassung einer V nach §4 Abs1 BStG wird eine allfällige Zuständigkeit weder der Denkmalschutzbehörde noch der Naturschutzbehörde zur Erteilung einer Bewilligung für Maßnahmen, die iZm. dem Bau einer Bundesstraße durchzuführen sind und die nach den einschlägigen denkmalschutzrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung dieser Behörde bedürfen, berührt.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten über die Erlassung der V BGBl. 576/1978 geht hervor, daß nicht nur das Land NÖ und die Gemeinde Oberwaltersdorf nach §4 Abs3 BStG gehört wurden; vielmehr wurden sowohl die für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständige Abteilung des Amtes der Nö. Landesregierung als auch das Denkmalamt aufgefordert, zur Trassenführung im Nahbereich der Grundstücke der Bf. (Schloß Oberwaltersdorf) Stellung zu nehmen. Sämtliche abgegebene Äußerungen enthielten zustimmende Erklärungen zum vorgesehenen Trassenverlauf.

Es trifft daher der Vorwurf der Bf., daß bei der Festlegung des Trassenverlaufes Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, nicht zu.

Zusammenfassend ergibt sich, daß gegen die Gesetzmäßigkeit der V BGBl. 576/1978 Bedenken nicht bestehen.

6. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnten die Bf. im Eigentumsrecht nur verletzt worden sein, wenn bei seiner Erlassung das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde so fehlerhaft vorgegangen wäre, daß die Fehlerhaftigkeit einer Gesetzlosigkeit gleichgehalten werden müßte.

a) Die Bf. sind der Auffassung, das Gesetz sei deswegen denkunmöglich angewendet worden, weil nicht nur der Bundesstraßenverwaltung, sondern auch den durch sie beauftragten Organen die Bewilligung zum Betreten der Grundstücke der Bf erteilt worden sei.

b) Hiezu ist zu bemerken, daß in der Erteilung der Bewilligung an die - notwendigerweise für eine juristische Person (den Bund als Bundesstraßenverwaltung) handelnden - Organe (natürliche Personen) ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler nicht erblickt werden kann.

c) Schließlich sind die Bf. der Auffassung, daß eine denkunmögliche Gesetzesanwendung deswegen vorliege, weil eine Bewilligung erteilt worden sei, die sich auf äußerst große Grundflächen beziehe; damit sei vom Gesetz insofern abgewichen worden, als Eigentumseingriffe auf dem ganzen Grundstück ohne räumliche Beschränkung, ohne Zusammenhang mit dem Straßenbau und damit ohne Beschränkung auf die Zwecke des Straßenbaues ermöglicht worden seien.

d) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein örtlicher Bereich festzulegen gewesen wäre, auf den das Betreten der Grundstücke .../1 und .../4 (Ausmaß zirka 1,7 ha), KG Waltersdorf, zu beschränken gewesen wäre. Aus der Nichtfestsetzung eines solchen Bereiches folgt keinesfalls, daß die bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides so fehlerhaft vorgegangen wäre, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte. Einen sonstigen Anhaltspunkt zur Begründung des Vorwurfes einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung vermag der VfGH nicht zu erkennen. Zusammenfassend ergibt sich, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden sind.

7. Zur Begründung der behaupteten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird in der Beschwerde vorgebracht, daß mit dem angefochtenen Bescheid in gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert worden sei. Die Bf. hätten in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im erstinstanzlichen Bescheid auch im Verwaltungsverfahren bisher nicht erörterte Vorarbeiten (Bodenuntersuchungen) erlaubt worden seien. Daß dies der Fall sei, ergebe sich schon daraus, daß im Bescheidspruch nicht nur Vermessungsarbeiten, sondern auch sonstige erforderliche Arbeiten ausdrücklich erlaubt worden seien. Aus den individualisierenden Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß diese sonstigen Arbeiten Bodenuntersuchungen darstellen sollten. Der angefochtene Bescheid berufe sich nunmehr darauf, daß dies lediglich ein Versehen der erstinstanzlichen Behörde gewesen sein soll, ändere aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht ab. Er verweigere also eine Sachentscheidung über die Frage, ob neben den Vermessungsarbeiten noch andere Vorarbeiten zulässig sein sollten. Dies stelle nicht nur einen Verstoß gegen §66 AVG dar, sondern durch die Verweigerung der Sachentscheidung überhaupt eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter.

Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides (I/1) wurde die Bewilligung erteilt, die Grundstücke der Bf. "zum Zwecke von Vermessungsarbeiten zu betreten und die erforderlichen Arbeiten ... durchzuführen". In der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist, ist klargestellt, daß sich das Betreten der Grundstücke und die Durchführung der erforderlichen Arbeiten ausschließlich auf Vermessungsarbeiten zu beschränken hat.

Es trifft demnach die Behauptung der Bf., daß die bel. Beh. den Bf. eine Sachentscheidung über ihre Berufung verweigert hätte, nicht zu. Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

8. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

III. Der - nach Durchführung der Verhandlung im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde zur gemeinsamen Entscheidung verbundene - Verordnungsprüfungsantrag (vgl. I.3.) war im Hinblick darauf, daß die bekämpfte V in dem - mit dieser Entscheidung erledigten - Bescheidprüfungsverfahren präjudiziell ist (vgl. II.3.), angesichts der ständigen Rechtsprechung des VfGH über die Unzulässigkeit eines zur Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führenden Individualantrags (vgl. zB VfSlg. 8404/1978, 8652/1979) mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Verordnung Kundmachung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Determinierungsgebot, Trassierungsverordnung, Behörde Organe, Person juristische, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B56.1980

Dokumentnummer

JFT_10149774_80B00056_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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