RS Vwgh 2007/3/1 2004/15/0090

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Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13;
61996CJ0349 CPP VORAB;
62001CJ0008 Assurandor-Societetet VORAB;
UStG 1994 §4;
UStG 1994 §6 Abs1 Z13;

Rechtssatz

Die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie definiert weder den Begriff der "Versicherungsumsätze" noch den der "Versicherungsvertreter" in Art. 13 Teil B lit. a. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa das Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C- 349/96, Rz. 15) sind die in Art. 13 der 6. Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen. In diesem Urteil hat der EuGH ausgesprochen, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes sei, dass der Versicherer sich verpflichte, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalles die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Im Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtsache C-8/01 (Rz 41) hat der EuGH festgehalten, dass der Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten voraussetzt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben, weil der Versicherungsmakler (der Abgabepflichtige) die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen nur über Auftrag des Versicherungsnehmers und nur für diesen erbringt. Dem Versicherer gegenüber wird damit keine Leistung erbracht. Es handelt sich damit auch nicht um "dazugehörige Dienstleistungen" im Sinne des Art. 13 Teil B lit. a der 6. Richtlinie. Nicht befreit sind nämlich Umsätze, die nicht berufstypisch sind, insbesondere Hilfsgeschäfte (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 4 Rz. 21ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0349 CPP VORAB
EuGH 62001J0008 Assurandor-Societetet VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150090.X02

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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