RS Vwgh 2007/3/26 2002/14/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §15;
EStG 1988 §10 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/15/0162 E 18. Dezember 1996 VwSlg 7151 F/1996 RS 2

Stammrechtssatz

Um von einem Konzern iSd § 15 AktG sprechen zu können, bedarf es der einheitlichen Leitung rechtlich selbständiger Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken bzw nach § 15 Abs 2 AktG des beherrschenden Einflusses eines selbständigen Unternehmens auf ein anderes, wobei die Abhängigkeit durch Beteiligung, aber auch auf andere Weise, zB durch maßgebliche Finanzierung oder Personalunion in den Organen sowie durch Betriebsverpachtung, durch einen Betriebsüberlassungsvertrag, Betriebsführungsvertrag oder Gewinngemeinschaften und Verwaltungsgemeinschaften hergestellt sein kann (Hinweis E 30.1.1996, 94/11/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140062.X01

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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