RS Vwgh 2007/3/26 2006/14/0037

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0111 E 27. August 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gewisse Ungenauigkeit ist jeder Schätzung immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Hinweis E 19.3.2002, 98/14/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140037.X02

Im RIS seit

03.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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