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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31999L0030 Grenzwerte-RL Luft;Rechtssatz
Bei der nicht zu beanstandenden Beurteilung des Amtssachverständigen, es liege eine unerhebliche Zusatzbelastung an Feinstaub vor, kann im vorliegenden Fall nicht von einer Überschreitung des Grenzwertes gemäß IG-L bzw. der Richtlinie 1999/30/EG betreffend u.a. Partikel ausgegangen werden, sodass schon deshalb der Einwendung, das Vorhaben widerspreche auf Grund der zu erwartenden Feinstaub-Immissionen der gegebenen Flächenwidmung ("Allgemeines Wohngebiet" iSd § 23 Abs 5 lit b Stmk. ROG), keine Berechtigung zukommt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005060255.X02Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011