RS Vwgh 2007/3/28 2005/04/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen. Er hatte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unbeglichene Schulden im Ausmaß von etwa EUR 40.000,--. Er hat der belangten Behörde diesbezüglich - obwohl ihm mehrfach schriftlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, Zahlungsvereinbarungen und deren Einhaltung nachzuweisen - keine Zahlungsvereinbarungen nachgewiesen. Die Umstände, die zur Abweisung des Konkursantrages geführt haben, sind im Gewerbeentziehungsverfahren nicht von Bedeutung (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 22 zu § 13 GewO 1994). Der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde trotz der genannten Umstände von der Entziehung der Gewerbeberechtigung hätte absehen müssen, weil der offene Betrag nur mehr einen geringen Teil seiner vor langer Zeit entstandenen Schulden darstelle und weil "keine neuen Exekutionen anhängig" seien bzw. "neue Verbindlichkeiten" nicht unberichtigt aushafteten. Es sei seines Erachtens unzulässig, das Gläubigerinteresse unter bloßem Hinweis auf alte Schulden zu beurteilen und dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage zu entziehen. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, so hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer "künftig" mit der Ausübung des Gewerbes verbundene Verpflichtungen erfüllen werde können. Aus den im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2005/04/0295, dargestellten Gründen ist das Beschwerdevorbringen unberechtigt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass (bloß) alle "künftig" anfallenden Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind. Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 ist somit das Interesse der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung und nicht das Interesse des Gewerbeinhabers am Erhalt der wirtschaftlichen Existenzgrundlage (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040282.X01

Im RIS seit

02.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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