RS Vwgh 2007/3/28 2006/12/0030

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Veröffentlicht am 28.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs5;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal der Beamtin damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120030.X02

Im RIS seit

25.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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