RS Vwgh 2007/3/30 2007/02/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde der Antrag auf Befreiung von einer Verpflichtung (hier: gemäß § 93 Abs 1 StVO 1960), die gar nicht besteht (hier: über 3m hinausgehenden Bereich), "abgewiesen" statt "zurückgeweisen", wurden die Antragsteller durch die "Abweisung" ihres Antrages - da dadurch ihre Rechtsposition nicht verschlechtert wurde - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 20. April 1989, 89/18/0009).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020075.X02

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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