RS Vwgh 2007/3/30 AW 2007/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §48 Abs2;
AWG 2002 §76 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Auferlegung einer Sicherstellung gemäß § 76 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 AWG 2002 - Der Bf wurde als Inhaberin einer Deponie zur Sicherstellung der Nachsorgeverpflichtungen aufgetragen, binnen vierzehn Tagen eine (in ihren Modalitäten näher umschriebene) wertgesicherte Bankgarantie mit einer Laufzeit bis (längstens) 31. Dezember 2046 in der Höhe von 20,4 Mio EUR zu erlegen. Zwingende öffentliche Interessen sind auf Basis der vorliegenden Aktenlage nicht zu erkennen, zumal die belBeh in ihrer Äußerung - ungeachtet dessen, dass dem angefochtenen Bescheid als Zeitpunkt der "Vollfüllung" der Deponie Ende 2016 zugrunde gelegt wurde - auch davon ausgeht, dass eine Einbringung von Abfällen in die Deponie jedenfalls bis Ende 2008 "realistisch" sei. Demnach könnten Nachsorgeverpflichtungen frühesten danach entstehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, die finanzielle Lage der Bf werde sich (bis dahin) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens derart ändern, dass eine wirtschaftlich aktuell gegebene Möglichkeit der Erlangung der im Bescheid geforderten Bankgarantie zwischenzeitig wegfallen könnte, zeigt die belBeh aber nicht auf. In diesem Zusammenhang spricht sie lediglich die derzeit vorhandenen laufenden Einnahmen aus dem Deponiebetrieb und deren Wegfall nach Verfüllung der Deponie an, ohne nachvollziehbar dazulegen, dass dem unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer solchen Bankgarantie eine wirtschaftlich maßgebliche Bedeutung zukommen könnte. Vielmehr hat die Bf vorgebracht, dass dafür (neben der Deckung der laufenden Kosten der Bankgarantie) entsprechende Sicherheiten erforderlich wären, über die sie im für eine derart hohe Bankgarantie notwendigen Ausmaß nicht verfüge; dem trat die belBeh nicht entgegen. Im Übrigen hat die belBeh auch die (bescheinigte) Behauptung, die Bf habe für die Nachsorgeverpflichtungen in ihrer Bilanz Rückstellungen von ca. 8,3 Mio EUR vorgenommen, nicht in Frage gestellt. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides würde für die Bf angesichts der Höhe und der damit verbundenen Kosten der auferlegten Sicherheitsleistung einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen. Daran ändert auch der Hinweis in der Stellungnahme der belBeh nichts, die Verpflichtung reduziere sich nach Vornahme entsprechender Nachsorgemaßnahmen im Laufe von dreißig Jahren stufenweise. Die Bf hat dargelegt und bescheinigt, dass ihr - für den Fall der Leistung der aufgetragenen Sicherstellung - die Insolvenz drohen könnte.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070016.A02

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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