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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KEM-V §3 Z31;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91 Abs 2 TKG 2003 -
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, gestützt auf § 91 Abs 2 TKG 2003, die Beschwerdeführerin verpflichtet, es zu unterlassen, unter der ihr zugeteilten Bereichskennzahl für ein privates Netz ohne die Verwendung einer mindestens dreistelligen privaten Teilnehmernummer Dienste anzubieten. Für den Fall, dass die zugeteilte Bereichskennzahl ohne private Teilnehmernummer erreichbar sein sollte, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Vermittlungsfunktion gemäß § 3 Z 31 der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) zu betreiben. Für die Umsetzung dieser Anordnungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine Frist gesetzt. Die belangte Behörde machte geltend, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, da durch die nicht rechtskonforme Nutzung der zugeteilten Bereichskennzahl ein Wettbewerbsvorteil für die Beschwerdeführerin entstünde. Mit diesem Vorbringen kann allerdings nicht begründet werden, dass besonders qualifizierte öffentliche Interessen vorlägen, die eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten würden, geht doch aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass das Aufsichtsverfahren bereits am 10. März 2005 eingeleitet worden war und die bescheidmäßige Anordnung durch die belangte Behörde erst erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde wahrgenommenen Mängel auch mehrere Monate nach Ablauf einer zunächst gesetzten Frist zur Abstellung nicht beseitigt hatte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007030008.A01Im RIS seit
16.07.2007