RS Vwgh 2007/4/18 2007/13/0008

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewahrt wurde (im Falle der Ablehnung kann der Verfassungsgerichtshof auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit verzichten; Hinweis B vom 23. Juni 1995, 95/17/0125). Ist dies nicht der Fall, so ist die vom Verfassungsgerichtshof unter Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (Hinweis B vom 20. März 1997, 97/20/0049, vom 9. Oktober 1997, 97/20/0543, und vom 4. Februar 2000, 99/19/0145). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht durch die vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verfahrenshilfebewilligung unterbrochen wurde (Hinweis B vom 26. April 2000, 2000/14/0006). Zur Qualifikation der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde als rechtzeitige Beschwerde genügt es daher nicht, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch offen war (Hinweis B des VfGH vom 27. November 1995, VfSlg. 14.333, und vom 4. März 2005, VfSlg. 17.485).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007130008.X01

Im RIS seit

08.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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