RS Vwgh 2007/4/24 2004/11/0032

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §197 Abs1;
ÄrzteG 1998 §197 Abs2;
UbG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG ist gemäß § 197 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nur für Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- oder Sprengelärzte vorgesehen, § 197 Abs. 2 ÄrzteG 1998 sieht daher einen Entgeltanspruch für diese Tätigkeit ebenfalls nur für diese Ärzte vor. Unerheblich ist nach dem Gesetzeswortlaut, ob der Arzt, obwohl er kein Gemeindearzt ist, im konkreten Fall die Aufgaben eines solchen wahrgenommen hat. (Hier:

Der Bf ist kein Gemeindearzt; der Aktenlage können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass er einer anderen Gruppe der in § 197 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998 genannten Ärzte (Distrikts-, Kreis- oder Sprengelärzte) angehört. Schon deshalb besteht der vom Bf behauptete Entgeltanspruch nicht.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110032.X02

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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