RS Vwgh 2007/4/25 2005/08/0012

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Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §410 Abs1 Z6;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §65 Abs1;
GSVG 1978 §65 Abs2;

Rechtssatz

§ 65 Abs. 2 GSVG bezieht sich nur auf die Übertragung (Zession) eines Leistungsanspruches, der ausnahmsweise auch in anderen als in den in Abs. 1 geregelten Fällen zugestimmt werden kann. Für die Verpfändung ist diese Möglichkeit nicht vorgesehen; diese kann daher rechtswirksam nur in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. erfolgen (mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080012.X03

Im RIS seit

24.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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