RS Vwgh 2007/5/23 2005/08/0071

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde bereits über einen ausdrücklich auf § 101 ASVG gestützten Antrag (über solche Anträge) mit einem rechtskräftigen Bescheid (mit rechtskräftigen Bescheiden) ganz oder teilweise abweislich abgesprochen und ist in den für die seinerzeitige (seinerzeitigen) Beurteilung (Beurteilungen) nach § 101 ASVG maßgebenden tatsächlichen Umständen sowie in der Rechtslage keine Änderung eingetreten, so steht dem Erfolg eines neuerlichen Antrages gemäß § 101 ASVG, der sich aus denselben Gründen gegen denselben früheren Bescheid richtet, das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/08/0212).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080071.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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