RS Vwgh 2007/5/23 2004/13/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0137 E 28. Oktober 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bestehende Ergebnis muss mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Dabei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen eingehen (Hinweis E 20. April 2004, 2001/13/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130033.X01

Im RIS seit

02.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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