RS Vwgh 2007/5/24 2006/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 litf;

Rechtssatz

Enthält das Projekt Angaben über die erwarteten Auswirkungen auf die Gewässer insofern, als zwar von einer Absenkung des Grundwasserspiegels ausgegangen und auch eine Prognose über einen zu erwartenden Zustand bei Dauerentnahme abgegeben wird, aber - gestützt auf die Daten eines benachbarten Brunnens - eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen ausgeschlossen wird, so liegt kein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG iVm § 103 Abs 1 lit f WRG 1959 vor, da die Prüfung der Frage, ob tatsächlich und in welchem Umfang Auswirkungen eintreten können, der Behörde obliegt. Anders würde sich die Situation dann darstellen, wenn nur die Bfrin in der Lage wäre, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (Hinweis E 25. Februar 2004, 2002/03/0273).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070001.X05

Im RIS seit

13.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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