RS Vwgh 2007/6/6 2001/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2007
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Index

10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSG 2000 §30 Abs1;
DSG 2000 §30 Abs6;
DSG 2000 §30 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/12/0008

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Auftraggebers, aus eigenem Daten zu löschen, begründet kein subjektives Recht des Betroffenen; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission gemäß § 30 DSG 2000, allenfalls auch auf Anregung des Betroffenen, der sich gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. nicht nur wegen behaupteter Verletzung in subjektiven Rechten, sondern auch wegen der Missachtung ihn betreffender Pflichten an die Datenschutzkommission wenden kann. § 30 DSG 2000 sieht keine bescheidmäßigen Erledigungen vor (vgl. auch § 30 Abs. 6 - arg.:

"Empfehlung" - und Abs. 7 DSG 2000 sowie die Erläuterungen zur RV zu § 30 DSG 2000, 1613 Blg. NR, 48f,; siehe auch den hg Beschluss vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0301).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001120004.X04

Im RIS seit

11.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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