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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;Rechtssatz
Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung des § 24 Abs. 4 (erster Halbsatz) NAG 2005 trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22.GP) dem Umstand Rechnung, dass das NAG 2005 in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So kann etwa Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden (§ 41 Abs. 5 NAG 2005). § 24 Abs. 4 NAG 2005 dient der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden ist. Durch diese Norm soll ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Ein kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag eines Fremden auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" bezweckt die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich und gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein solcher Antrag ist daher als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z. 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005 - und nicht als bloßer Zweckänderungsantrag - anzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180134.X01Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011