RS Vwgh 2007/6/20 AW 2007/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung - Kollaudierung eines Pumpversuches - Der Mitbeteiligten wurde im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen erteilt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden zusammengefasst und liegen dem Einreichprojekt zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Brunnenanlage zu Grunde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug festgestellt, dass die mit dem damaligen Bescheid wasserrechtlich bewilligte Errichtung von zwei Probebohrungen und die Vornahme von Pumpversuchen konsensgemäß ausgeführt wurde. Der angefochtene Bescheid erscheint einem Vollzug zugänglich. Wäre das Verfahren, das zu den Ergebnissen des Pumpversuches geführt hat, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr hinterfragbar, erwüchse dem Beschwerdeführer daraus ein unverhältnismäßiger Nachteil, könnte er doch im wasserrechtlichen Verfahren diesen Aspekt der der Behörde vorliegenden Beweismittel nicht mehr erfolgreich bekämpfen. Öffentliche Interessen stehen dem Aufschub der so verstandenen Wirkungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Der Aufschub bedeutet nämlich keinesfalls, dass die Ergebnisse der Probebohrungen und des Pumpversuches dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren überhaupt nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Die Wasserrechtsbehörde kann sich in diesem Verfahren lediglich nicht darauf berufen, dass durch die Kollaudierung des Pumpversuches und der Probebohrungen verbindlich und normativ feststeht, dass die Bohrungen und der Pumpversuch konsensgemäß ausgeführt wurden. Ob dies der Fall war oder nicht und wie die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu bewerten sind, kann die Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aber im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung entscheiden. Sie ist daher durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid keinesfalls gehindert, das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend den Ausbau zu einer Brunnenanlage weiter zu führen. Dieses zweifelsfrei im öffentlichen Interesse liegende Ziel des Verfahrens kann dennoch verfolgt werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070028.A02

Im RIS seit

07.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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