RS Vwgh 2007/6/21 2005/07/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;

Rechtssatz

Kann eine Wasserkraftanlage ohne einen Teil der Anlage nicht betrieben werden, so handelt es sich dabei um einen wesentlichen Anlagenteil im Sinn des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959, dessen Wegfall oder Zerstörung nach dieser Gesetzesbestimmung dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070021.X05

Im RIS seit

31.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten