TE Vfgh Beschluss 1985/9/27 B231/80

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

ABGB §1460
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1 litb

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; wasser- und schiffahrtsrechtliche Bewilligungen für den Bund; keine Beschwerdelegitimation der Bf. mangels der im wasserrechtlichen Verfahren beanspruchten Parteistellung; nicht substantiiertes Vorbringen bietet keinen Anlaß für amtswegige Beweiserhebung über Umstände, die die Parteistellung begründen könnten

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erteilte dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) mit Bescheid vom 28. Feber 1980 unter Berufung auf Bestimmungen des WasserrechtsG (WRG) sowie des Schiffahrtsanlagengesetzes 1973 "die wasser- und schiffahrtsrechtliche Bewilligung zur Ausführung der im Projekt 'Brigittenauer Brücke' dargestellten Maßnahmen nach Maßgabe der in Abschnitt 'A' dargestellten Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt 'B' enthaltenen Bedingungen und Auflagen". Dieser Bescheid ist Gegenstand der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, in welcher die bf. Parteien eine Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behaupten und die Aufhebung des Bescheides begehren.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Der VfGH hält an seiner ständigen, (auch) im Beschl. VfSlg. 8746/1980 (der an den Zweitbf. erging) näher dargestellten Rechtsprechung fest, daß die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegt, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Diese Voraussetzung ist, wie die folgenden Ausführungen zeigen, sowohl bei der erstbf. Gesellschaft als auch beim Zweitbf. nicht gegeben.

2. a) Die Erstbf. (und - wie die nicht sehr deutlichen Beschwerdeausführungen allenfalls verstanden werden könnten - anscheinend auch der Zweitbf.) leiten ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zunächst daraus ab, daß ihnen Bestandrechte an einem Grundstück am Handelskai zustünden.

Daß dieses - ausschließlich unter dem Aspekt des §102 Abs1 litb iVm.

§12 Abs2 WRG zu wertende - Vorbringen nicht tauglich ist, die Parteistellung zu begründen, ergibt sich entsprechend schon aus dem Beschl. VfSlg. 8746/1980, auf den verwiesen wird. Die im Zusammenhang damit aufgestellte Behauptung, §102 Abs1 litb WRG sei durch Vorschriften des Bundesstraßengesetzes 1971 idF der Nov. BGBl. 416/1975 derogiert worden, erledigt sich schon mit dem Hinweis auf den sachlichen Geltungsbereich des eben zitierten Gesetzes. Auch die Auffassung, daß aus §129 iVm. §38 WRG eine gewissermaßen über

§102 WRG hinausreichende Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren abzuleiten sei, beruht auf unzutreffenden Prämissen. Weder wird durch diese Vorschrift ein von den bf. Parteien angenommener "rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Wasserrechtsgesetz und dem Bundesstraßengesetz" hergestellt noch findet sich ein positiver Anhaltspunkt für die nachweislos aufgestellte These, daß in bezug auf dasselbe Vorhaben die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren gleich geregelt sein müsse wie im Verfahren nach dem Bundesstraßengesetz.

b) Für die Bf. ist aber auch nichts aus ihren Hinweisen zu gewinnen, daß der "Einreichplan" in einem Teilbereich die Beschriftung "Baustelleneinrichtung" trägt sowie daß Z34 der "Bedingungen und Auflagen" des bekämpften Bescheides folgendermaßen lautet: "Bei Berührung von Gewerbebetrieben ist rechtzeitig das Einvernehmen mit diesen Unternehmungen herzustellen. Insbesondere ist die erforderliche Zu- und Abfahrt zu diesen zu gewährleisten." Der angefochtene Bescheid legt den Bf. nämlich keine Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung auf (was iS des §102 Abs1 litb WRG zu ihrer Parteistellung führte) und es hat Z34 der "Bedingungen und Auflagen" ausschließlich den Antragsteller, nicht aber Dritte zum Adressaten.

3. a) Der Zweitbf. leitet die in Anspruch genommene Parteistellung

einerseits aus seinem früheren Miteigentum an dem (im Bereich des

Donaukanals gelegenen) Grundstück ... der KG Heiligenstadt sowie

seiner Erklärung im Rahmen der Vereinbarung vom 28. Feber 1979 ab,

daß diese "... nicht als gütliche Übereinkunft im Sinne des §60 Abs2

WRG 1959 zu werten ist".

Der VfGH verweist zu diesem Vorbringen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf sein Erk. VfSlg. 6951/1972 und seine Beschlüsse VfSlg. 8746/1980 und 8983/1980 sowie in rechtlicher Hinsicht auf die beiden eben angeführten Beschlüsse, in denen dargelegt ist, weshalb das in Rede stehende Beschwerdevorbringen die behauptete Parteistellung nicht begründet.

b) die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nimmt der

Zweitbf. andererseits mit der Behauptung in Anspruch, er sei infolge

Ersitzung durch Rechtsvorgänger Miteigentümer des Grundstücks ... der

EZ ... KG Heiligenstadt, beruft sich zum Beweis hiefür auf

"vorzulegende Lichtbilder" sowie auf seine Vernehmung als Partei und

führt zu dieser Behauptung unter Bezugnahme auf sein früheres

Miteigentum am Grundstück ... derselben Katastralgemeinde im

einzelnen aus:

"Aus dem zu B99 - 102/65-105 vorgelegten Grundeinlösungsplan ergibt

sich, daß dieses Grundstück zur Gänze an das Grundstück ... EZ. ...

öffentliches Wassergut angrenzt und darauf auch der Ausstreifplatz

für die Anlandung von Wassergut deutlich eingezeichnet ist. Schon

mein Urgroßvater hatte das Grundstück ... erworben und wurde die

daran angrenzende Uferböschung, Grundstück ... der EZ. ... dauernd

wie das grundbücherliche Eigentum der Familie S in voller Länge von 295 m genutzt. Die Ersitzung dieses Grundstückes ist daher viel länger als die in §1472 ABGB vorgeschriebene Ersitzungszeit von 40 Jahren."

Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, durch welche tatsächlichen Umstände der Besitz von Rechtsvorgängern des Zweitbf. am bezeichneten Grundstück begründet worden sein soll; es geht auch nicht hervor, daß eine Besitzausübung vorlag, die nach Inhalt und Umfang dem behauptetermaßen erworbenen Eigentumsrecht an der Parzelle entspricht (s. dazu etwa Schubert in Rummel, ABGB, RZ 2 zu §1460, sowie die dort angeführte Entscheidung SZ 45/45). Im Hinblick auf dieses nicht substantiierte Vorbringen sind die angebotenen Beweise schlechthin ungeeignet, den angestrebten Nachweis zu erbringen. Aber auch sonst liefert das Vorbringen keinen tauglichen Anhaltspunkt dafür, daß die aufgestellten Behauptungen des Zweitbf. zutreffen könnten, weshalb der Gerichtshof von amtswegigen Beweiserhebungen absieht. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß der Zweitbf. seine Behauptungen weder im Verwaltungsverfahren noch in einem früheren, von ihm angestrengten verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit vergleichbarem Beschwerdegegenstand aufstellte (s. dazu den Beschl. VfSlg. 8983/1980), sondern sie erst (und zwar zunächst in seinem mit dem Beschl. VfSlg. 8983/1980 erledigten Antrag auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens) vorbrachte, nachdem im Beschl. VfSlg. 8746/1980 seine Beschwerdeberechtigung verneint worden war.

4. Die infolge fehlender Legitimation nicht zulässige Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

Wasserrecht, Parteistellung Wasserrecht, VfGH / Parteienvorbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B231.1980

Dokumentnummer

JFT_10149073_80B00231_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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