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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/16/0009Rechtssatz
In dem hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, nach ständiger Rechtsprechung knüpfe die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht. Es ginge auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001 - EGN, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für die von den Eintragungswerbern geforderte Ausnahme von der Gebührenpflicht. Grundlage für die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Eintragungen waren zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingebrachte Gesuche, sodass die belangte Behörde auf Grund der am klaren Wortlaut orientierten Auslegung der Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 GGG zutreffend von einer Gebührenpflicht auch des zweiten Grundbuchsgesuches ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Eintragungswerber liegt darin auch kein Eingriff in ihre Dispositionsfreiheit, die Verbücherung einer Simultanhypothek durch mehrere, zu verschiedenen Zeitpunkten eingebrachte Gesuche zu erwirken, wenn eine solche Vorgangsweise bloß zur Unanwendbarkeit der in Rede stehenden gebührenrechtlichen Befreiungsbestimmung führt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160053.X01Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008