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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §103 Abs1;Rechtssatz
Ob eine konkrete Gefahr im Sinne des § 103 Abs. 1 StVG besteht, das zur Fesselung während einer Ausführung berechtigt, ist eine Prognoseentscheidung. (Hier: Auf Grundlage der konkreten Gefahr, dass der Strafgefangene aggressiv werde, ist die Anordnung der Fesselung nicht rechtswidrig.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060045.X01Im RIS seit
03.08.2007