RS Vwgh 2007/7/19 2006/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §54;
AVG §55 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 55 Abs 1 letzter Satz AVG sieht vor, dass Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden können. Im Falle der Verbindung eines Augenscheins mit einer mündlichen Verhandlung darf jener daher nicht bloß mittelbar durch einen Amtssachverständigen erfolgen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070097.X02

Im RIS seit

10.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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