RS Vwgh 2007/7/24 2002/14/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2007
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §79;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §80;
KO §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0115 B 24. Juli 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140117.X02

Im RIS seit

15.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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