RS Vwgh 2007/7/26 2006/15/0111

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Veröffentlicht am 26.07.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §138;
BAO §161;
EStG 1988 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0143 E 22. November 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, wenngleich der Abgabepflichtige sie über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 allgemein, Tz 4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150111.X02

Im RIS seit

16.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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