RS Vwgh 2007/8/3 AW 2007/07/0037

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Veröffentlicht am 03.08.2007
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wurden dem Beschwerdeführer als Wasserberechtigten eines näher genannten Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 50 WRG 1959 aufgetragen, näher genannte Erhaltungsmaßnahmen (Herstellung des der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes an verschiedenen Teilabschnitten eines näher genannten Werkskanals) teilweise alleine und teilweise gemeinsam mit einem näher genannten weiteren Wasserberechtigten bis zu einem näher genannten Zeitpunkt durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Ferner wurde die Frist für die aufgetragenen Erhaltungsmaßnahmen verlängert. In seinem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führte der Beschwerdeführer aus, es würden keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstehen, weil die Behörde selbst 6,5 Jahre keine Verhandlung anberaumt habe und der Zustand bereits seit 10 Jahren bestehe. Es würden dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil durch Baggerungskosten "von mehreren zigtausend Euro" neben seinem laufenden Verdienstentgang von ca. EUR 1.000,-- pro Monat für entfallenes Einkommen erwachsen. Die belangte Behörde zeigte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung öffentliche Interessen betreffend die möglichst umgehende Sanierung des gegenständlichen Werkskanals (notwendiger Hochwasserschutz von benachbarten Liegenschaftseigentümern) auf, die jedenfalls die Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides überwiegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070037.A01

Im RIS seit

02.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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